Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) ist über seine Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2024 bei der Pensionskasse C.________ (PK C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten des Ver- sicherten [act. I] 3 S. 3). Am 19. Januar 2024 übermittelte die vormalige Vorsorgeeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten an die PK C.________. Dieses wurde von der PK C.________ pro rata temporis vom 19. Januar bis zum 31. Dezember 2024 mit 1.25 % verzinst (act. I 4 S. 3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 wandte sich der Versicherte an die PK C.________ und machte geltend, das Freizügigkeitsguthaben sei für die Zinsperiode 2024 nicht mit 1.25 %, sondern mit dem vom Stiftungsrat beschlossenen Zinssatz für das Altersguthaben von 4.5 % zu verzinsen (act. I 6). Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der Verzinsung des Freizügigkeitsguthabens nicht einigen (act. I 4, 7, 8). B. Mit Eingabe vom 17. September 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die PK C.________ und beantragte, diese sei zu ver- pflichten, sein Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2024 nachträglich für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 31. Dezember 2024 pro rata tempo- ris mit 4.5 % zu verzinsen und ihm die Differenz zwischen dem bereits gut- geschriebenen Zins von 1.25 % und demjenigen von 4.5 %, d.h. 3.25 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2024 nachträglich gutzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. Mit Klageantwort vom 19. Dezember 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2026, BV 200 2025 613
- 3 - Mit Replik vom 8. Januar 2026 und Duplik vom 11. Februar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zur Beurteilung der mit Klage vom 17. September 2025 geltend ge- machten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in ... (<www.zefix.ch>). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf nachträgliche Verzinsung des Altersguthabens per 31. De- zember 2024 für den Zeitraum vom 19. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 pro rata temporis mit 4.5 % statt 1.25 % zuzüglich Verzugszins von
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Der Kläger gründet seinen Anspruch auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2024 zugetragen hat. Einschlägig und hier anwendbar sind somit das ab 1. Januar 2024 gültige Vorsorgeregle- ment der Beklagten (act. I 9) sowie das Reglement über die Verzinsung der Altersguthaben und Anpassung der laufenden Renten (nachfolgend: Ver- zinsungsreglement), gültig ab 6. Dezember 2023 (Akten der Beklagten [act. IIA] 2). 2.2 Das Altersguthaben besteht unter anderem aus den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Vorsorgereglement). Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Min- destzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG). Dieser beträgt seit 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung vom 18. April 1984 über die be-
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- 5 - rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 2.3 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.). Für die weitergehende Vor- sorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zins- satzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Der Stiftungsrat kann in diesem Bereich den Zins für das Altersguthaben grundsätzlich frei festlegen. Bedingung ist
– nebst den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit –, dass die gesetzliche Mindestverzinsung (vgl. E. 2.2 hiervor) eingehalten ist (SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 3.1; vgl. hierzu auch Art. 14 Abs. 3 Vorsorge- reglement). 2.4 Nach Art. 3 Abs. 1 Verzinsungsreglement bestimmt der Stiftungsrat jährlich den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben für das abge- laufene Jahr (Lemma 1) sowie den Zinssatz für die Verzinsung der Kapital- flüsse für das kommende Jahr (Lemma 2). Der Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse ist wie folgt geregelt: Art. 5 Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse
1. Kapitalflüsse sind unterjährige Freizügigkeitsleistungen, persönliche Einlagen, Auszahlungen wegen Scheidung, Auszahlungen und Rück- zahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum.
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- 6 -
2. Beim Fehlen freier Mittel erfolgt die Verzinsung der Kapitalflüsse gemäss Abs. 1 mit dem BVG-Mindestzinssatz. Ist der Deckungsgrad < 100 % ist die Verzinsung <= BVG-Mindestzinssatz.
3. Die Verzinsung der Altersguthaben von Personen, die im entspre- chenden Jahr bis Ende November austreten oder bis Ende November pensioniert werden, erfolgt mit dem Zinssatz gemäss Abs. 2.
4. Die Verzinsung von Personen, die per Ende Dezember pensioniert werden oder austreten, erfolgt mit dem Zinssatz gemäss Art. 4. 2.5 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 43, B 136/06 E. 3.1). Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorge- vertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbe- dingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, un- terzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Be- stimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164).
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- 7 - 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen. 3.2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeein- richtung, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnimmt (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit hat, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung; vgl. Art. 2 Vorsorgereglement; <www.aufsichtbern.ch> unter: Vorsorgeeinrichtungen/Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtun- gen; <www.pkC.________.ch> unter: Über uns/Pensionskasse von A bis Z/Umhüllende Pensionskasse; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass der Stiftungsrat für das Jahr 2024 den Zins- satz für die Verzinsung der Altersguthaben (Art. 3 Abs. 1 Lemma 1 Verzin- sungsreglement) auf 4.5 % festgelegt hat (act. I 5 S. 2). Den Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse (Art. 3 Abs. 1 Lemma 2 Verzinsungsre- glement) legte er auf 1.25 % fest (act. I 4 S. 3). Letzteres entspricht dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, mit welchem Zinssatz das Altersguthaben des Klägers für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum
31. Dezember 2024 zu verzinsen ist und dabei insbesondere, ob unterjäh- rig eingebrachte Freizügigkeitsguthaben im Kontext der Verzinsung als Altersguthaben oder als Kapitalflüsse gelten. 3.3.1 Der Wortlaut des Verzinsungsreglements hält unmissverständlich fest, dass der Stiftungsrat jährlich die Verzinsung der Altersguthaben und die Verzinsung der Kapitalflüsse bestimmt (Art. 3 Abs. 1 Lemma 1 und 2 Verzinsungsreglement). Daraus erhellt, dass die Verzinsung der Altersgut- haben und der Kapitalflüsse unterschiedlich festgesetzt werden kann. Wei-
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- 8 - ter steht fest, dass unter Kapitalflüsse namentlich unterjährige Freizügig- keitsleistungen fallen (Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement). Dabei wird nicht näher bestimmt, ob der Begriff unterjährige Freizügigkeitsleistungen gleichermassen für Fälle von Aus- und Eintritten gilt. Die offene Formulie- rung spricht indessen dafür (mindestens aber nicht dagegen), dass beide Fälle gemeint sind. Zudem impliziert der Begriff "Kapitalflüsse" die Bewe- gung von finanziellen Mitteln innerhalb eines bestimmten Zeitraums und damit sowohl Geldzuflüsse (wie Eintrittsleistungen) als auch Geldabflüsse (wie Austrittsleistungen), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Klageantwort S. 6 Art. 3 Ziff. 2). Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement führt unter Kapitalflüsse neben den unterjährigen Freizügigkeitsleistungen denn auch weitere Einzahlungen (persönliche Einlagen) und Auszahlungen (Auszahlungen wegen Scheidung, Auszahlungen und Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum) auf. Die Beklagte hat somit – entgegen der Auffassung des Klägers (Klage S. 12 f. Rz. 31) – die unterjährig einge- brachten Freizügigkeitsleistungen zu Recht unter die Kapitalflüsse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement subsumiert. Daran vermag der Einwand des Klägers, mit der Einzahlung des Freizügig- keitskapitals werde dieses bei der neuen Kasse sogleich und ohne Weite- res zu Vorsorgeguthaben (Klage S. 8 f. Rz. 17 f.; Repilk S. 4 Rz. 10), nichts zu ändern. Art. 14 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement hält zwar fest, dass sich das Altersguthaben unter anderem aus der Freizügigkeitsleistung aus einer anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zusammensetzt, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Verzinsung einheitlich erfolgt. Für Letztere gilt – als lex specialis – das Verzinsungsreglement, welches die hier interessierende Unterscheidung trifft. Soweit der Kläger vorbringt, es liege ein Widerspruch zwischen dem Vorsorge- und Verzinsungsreglement vor (vgl. Klage S. 9 Rz. 20 und 22), kann ihm somit nicht gefolgt werden. 3.3.2 Im Weiteren bestehen – anders als der Kläger geltend macht (Klage S. 7 f. Rz. 15; Replik S. 3 Rz. 4) – gute Gründe, weshalb die Verzinsung von Altersguthaben und Kapitalflüssen bzw. hier unterjährigen Freizügig- keitsleistungen nicht einheitlich geregelt wird. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatorischen Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen Lage der Kasse angepasst
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- 9 - werden darf bzw. – im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vor- sorgezwecks – muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausga- ben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es wür- den andere zusätzliche Einnahmen erschlossen oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden (BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 284). Diesen Grundsätzen tragen die reglementarischen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Verzinsungsreglement angemessen Rechnung. Insbesondere ist mit der Beklagten festzuhalten (vgl. Klageantwort S. 6 Art. 3 Ziff. 3), dass die Begrenzung der Verzinsung der Kapitalflüsse bei fehlenden freien Mitteln oder Unterdeckung (Art. 5 Abs. 2 Verzinsungsreglement) dem Schutz der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung dient. Hinzu kommt, dass
– wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat (act. I 8 S. 3; Klageantwort S. 3 f. Ziff. 2) – mit der differenzierten Verzinsung von Altersguthaben und Kapitalflüssen der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Versicherte, welche während Jahren für den Aufbau eines höheren Deckungsgrads ge- sorgt haben, auch zuerst von der daraus resultierenden guten Verzinsung profitieren können. Denn diese haben in der Vergangenheit auch ein Risiko getragen und zum Teil allenfalls zu Sanierungsmassnahmen beitragen müssen. Demgegenüber stellen Versicherte, die unterjährig Freizügigkeits- leistungen einbringen, ihr Kapital – abhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes – zunächst bloss "kurzfristig" (jedenfalls nicht für ein ganzes Jahr) zur Verfü- gung und bewirken, da sie mit einem Deckungsgrad von 100 % eintreten, anfänglich eine Verwässerung des Deckungsgrades. Die unterschiedliche Regelung der Verzinsung von Altersguthaben und von Kapitalflüssen ist somit sachlich gerechtfertigt und erfolgte nicht willkürlich. Überdies erweist sie sich auch in zeitlicher Hinsicht als massvoll, zumal die divergierende Verzinsung von Freizügigkeitsleistungen sich auf das Jahr der Verbuchung beschränkt. 3.3.3 Soweit der Kläger auf BGE 140 V 169 hinweist (vgl. Klage S. 6 Rz. 11), hält er selbst zu Recht fest, dass dieses Urteil im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall, bei welchem es um die unterjährigen Eintritte geht, die divergierenden Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjäh- rig verbleibende Versicherte betrifft. Im besagten Entscheid hat das Bun-
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- 10 - desgericht die unterschiedliche Verzinsung unter Rechtsgleichheitsaspek- ten geschützt, wobei entscheidend sei, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 172; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 15 N. 2 und 4). Dieser Grundsatz lässt sich ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall mit unterjährig Eintretenden und ganzjährig Ver- sicherten anwenden; innerhalb dieser beiden Gruppen ist eine Ungleichbe- handlung nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), gibt es sehr wohl sachliche Gründe, unterjährig Eintretende zinsmässig anders zu behandeln als ganzjährig Versicherte, deren Sparkapital nicht nur während einer beschränkten Zeit, sondern ganzjährig zur Erwirtschaftung der Rendite beiträgt (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 172). Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsprinzip, wonach u.a. Ungleiches ungleich zu behan- deln ist, liegt nicht vor, zumal vorliegend das Zinsreglement für alle Versi- cherten der Beklagten gilt (vgl. Klageantwort S. 4 Ziff. 3). 3.3.4 Sodann geht der Kläger fehl, wenn er für die Verzinsung der Ein- trittsleistung auf den Arbeits- resp. Versicherungsbeginn (hier: 1. Januar 2024; act. I 3 S. 3) abstellen will (Klage S. 10 f. Rz. 23 ff.). Hierfür bietet der Wortlaut des Verzinsungsreglements keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wird in Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement auf die Freizügigkeitsleistung an sich und damit notwendigerweise auf deren Einzahlung abgestellt. Eine Verzinsung auf den Versicherungsbeginn wäre auch nicht vereinbar mit Art. 14 Abs. 2 des Vorsorgereglements, wonach namentlich Freizügigkeits- leistungen "sofort" verzinst werden. Dies kann sich sinnvollerweise nur auf den Zeitpunkt beziehen, in welchem sie einbezahlt werden. Für die An- nahme einer rückwirkenden Verzinsung auf den Zeitpunkt des Versiche- rungsbeginns bietet diese Regelung keine Grundlage. Dabei ist festzuhal- ten, dass – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Duplik S. 2 f. Ziff. 2) – jede Regelung mit einem Stichtag in den konkreten Einzel- fällen zwangsläufig zu besseren resp. schlechteren Situationen führt. Da jedoch mit den genannten reglementarischen Bestimmungen alle unterjäh- rigen Eintritte gleich behandelt werden, resultiert innerhalb dieser Gruppe keine Ungleichbehandlung.
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- 11 - 3.3.5 Soweit der Kläger in der Replik (S. 5 Rz. 18 f.) schliesslich auf das ab 1. Januar 2026 geltende Reglement verweist, ist dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar, was er selbst denn auch anerkennt. Für eine vorzei- tige Anwendung der neuen Regelungen auf das Jahr 2024 besteht keine Grundlage. 3.4 Zusammenfassend wurde das eingebrachte Freizügigkeitskapital des Klägers zu Recht unter die Kapitalflüsse subsumiert und für die Zeit vom 19. Januar bis 31. Dezember 2024 mit dem vom Stiftungsrat festge- setzten Zinssatz von 1.25 % verzinst. Dieses Vorgehen ist entgegen den Ausführungen in der Klage (S. 14 Rz. 32 ff.) zulässig und reglementskon- form. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Verzinsung. Die Klage vom 17. September 2025 erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrich- tung keinen Anspruch auf Parteikosten (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
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- 12 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 5 % auf dem Differenzbetrag seit dem 31. Dezember 2024. Eine solche klageweise Geltendmachung eines berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach ist zulässig; die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streit- gegenstand und ist folglich vom Gericht nicht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.).
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- 4 -
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BV 200 2025 613 KOJ/SAW/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 17. September 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) ist über seine Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2024 bei der Pensionskasse C.________ (PK C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten des Ver- sicherten [act. I] 3 S. 3). Am 19. Januar 2024 übermittelte die vormalige Vorsorgeeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten an die PK C.________. Dieses wurde von der PK C.________ pro rata temporis vom 19. Januar bis zum 31. Dezember 2024 mit 1.25 % verzinst (act. I 4 S. 3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 wandte sich der Versicherte an die PK C.________ und machte geltend, das Freizügigkeitsguthaben sei für die Zinsperiode 2024 nicht mit 1.25 %, sondern mit dem vom Stiftungsrat beschlossenen Zinssatz für das Altersguthaben von 4.5 % zu verzinsen (act. I 6). Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der Verzinsung des Freizügigkeitsguthabens nicht einigen (act. I 4, 7, 8). B. Mit Eingabe vom 17. September 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die PK C.________ und beantragte, diese sei zu ver- pflichten, sein Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2024 nachträglich für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 31. Dezember 2024 pro rata tempo- ris mit 4.5 % zu verzinsen und ihm die Differenz zwischen dem bereits gut- geschriebenen Zins von 1.25 % und demjenigen von 4.5 %, d.h. 3.25 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2024 nachträglich gutzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. Mit Klageantwort vom 19. Dezember 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage.
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- 3 - Mit Replik vom 8. Januar 2026 und Duplik vom 11. Februar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zur Beurteilung der mit Klage vom 17. September 2025 geltend ge- machten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in ... (). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf nachträgliche Verzinsung des Altersguthabens per 31. De- zember 2024 für den Zeitraum vom 19. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 pro rata temporis mit 4.5 % statt 1.25 % zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Differenzbetrag seit dem 31. Dezember 2024. Eine solche klageweise Geltendmachung eines berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach ist zulässig; die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streit- gegenstand und ist folglich vom Gericht nicht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.).
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- 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Der Kläger gründet seinen Anspruch auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2024 zugetragen hat. Einschlägig und hier anwendbar sind somit das ab 1. Januar 2024 gültige Vorsorgeregle- ment der Beklagten (act. I 9) sowie das Reglement über die Verzinsung der Altersguthaben und Anpassung der laufenden Renten (nachfolgend: Ver- zinsungsreglement), gültig ab 6. Dezember 2023 (Akten der Beklagten [act. IIA] 2). 2.2 Das Altersguthaben besteht unter anderem aus den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Vorsorgereglement). Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Min- destzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG). Dieser beträgt seit 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung vom 18. April 1984 über die be-
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- 5 - rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 2.3 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.). Für die weitergehende Vor- sorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zins- satzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Der Stiftungsrat kann in diesem Bereich den Zins für das Altersguthaben grundsätzlich frei festlegen. Bedingung ist
– nebst den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit –, dass die gesetzliche Mindestverzinsung (vgl. E. 2.2 hiervor) eingehalten ist (SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 3.1; vgl. hierzu auch Art. 14 Abs. 3 Vorsorge- reglement). 2.4 Nach Art. 3 Abs. 1 Verzinsungsreglement bestimmt der Stiftungsrat jährlich den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben für das abge- laufene Jahr (Lemma 1) sowie den Zinssatz für die Verzinsung der Kapital- flüsse für das kommende Jahr (Lemma 2). Der Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse ist wie folgt geregelt: Art. 5 Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse
1. Kapitalflüsse sind unterjährige Freizügigkeitsleistungen, persönliche Einlagen, Auszahlungen wegen Scheidung, Auszahlungen und Rück- zahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum.
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2. Beim Fehlen freier Mittel erfolgt die Verzinsung der Kapitalflüsse gemäss Abs. 1 mit dem BVG-Mindestzinssatz. Ist der Deckungsgrad
unter: Vorsorgeeinrichtungen/Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtun- gen; unter: Über uns/Pensionskasse von A bis Z/Umhüllende Pensionskasse; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass der Stiftungsrat für das Jahr 2024 den Zins- satz für die Verzinsung der Altersguthaben (Art. 3 Abs. 1 Lemma 1 Verzin- sungsreglement) auf 4.5 % festgelegt hat (act. I 5 S. 2). Den Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse (Art. 3 Abs. 1 Lemma 2 Verzinsungsre- glement) legte er auf 1.25 % fest (act. I 4 S. 3). Letzteres entspricht dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, mit welchem Zinssatz das Altersguthaben des Klägers für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum
31. Dezember 2024 zu verzinsen ist und dabei insbesondere, ob unterjäh- rig eingebrachte Freizügigkeitsguthaben im Kontext der Verzinsung als Altersguthaben oder als Kapitalflüsse gelten. 3.3.1 Der Wortlaut des Verzinsungsreglements hält unmissverständlich fest, dass der Stiftungsrat jährlich die Verzinsung der Altersguthaben und die Verzinsung der Kapitalflüsse bestimmt (Art. 3 Abs. 1 Lemma 1 und 2 Verzinsungsreglement). Daraus erhellt, dass die Verzinsung der Altersgut- haben und der Kapitalflüsse unterschiedlich festgesetzt werden kann. Wei-
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- 8 - ter steht fest, dass unter Kapitalflüsse namentlich unterjährige Freizügig- keitsleistungen fallen (Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement). Dabei wird nicht näher bestimmt, ob der Begriff unterjährige Freizügigkeitsleistungen gleichermassen für Fälle von Aus- und Eintritten gilt. Die offene Formulie- rung spricht indessen dafür (mindestens aber nicht dagegen), dass beide Fälle gemeint sind. Zudem impliziert der Begriff "Kapitalflüsse" die Bewe- gung von finanziellen Mitteln innerhalb eines bestimmten Zeitraums und damit sowohl Geldzuflüsse (wie Eintrittsleistungen) als auch Geldabflüsse (wie Austrittsleistungen), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Klageantwort S. 6 Art. 3 Ziff. 2). Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement führt unter Kapitalflüsse neben den unterjährigen Freizügigkeitsleistungen denn auch weitere Einzahlungen (persönliche Einlagen) und Auszahlungen (Auszahlungen wegen Scheidung, Auszahlungen und Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum) auf. Die Beklagte hat somit – entgegen der Auffassung des Klägers (Klage S. 12 f. Rz. 31) – die unterjährig einge- brachten Freizügigkeitsleistungen zu Recht unter die Kapitalflüsse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement subsumiert. Daran vermag der Einwand des Klägers, mit der Einzahlung des Freizügig- keitskapitals werde dieses bei der neuen Kasse sogleich und ohne Weite- res zu Vorsorgeguthaben (Klage S. 8 f. Rz. 17 f.; Repilk S. 4 Rz. 10), nichts zu ändern. Art. 14 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement hält zwar fest, dass sich das Altersguthaben unter anderem aus der Freizügigkeitsleistung aus einer anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zusammensetzt, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Verzinsung einheitlich erfolgt. Für Letztere gilt – als lex specialis – das Verzinsungsreglement, welches die hier interessierende Unterscheidung trifft. Soweit der Kläger vorbringt, es liege ein Widerspruch zwischen dem Vorsorge- und Verzinsungsreglement vor (vgl. Klage S. 9 Rz. 20 und 22), kann ihm somit nicht gefolgt werden. 3.3.2 Im Weiteren bestehen – anders als der Kläger geltend macht (Klage S. 7 f. Rz. 15; Replik S. 3 Rz. 4) – gute Gründe, weshalb die Verzinsung von Altersguthaben und Kapitalflüssen bzw. hier unterjährigen Freizügig- keitsleistungen nicht einheitlich geregelt wird. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatorischen Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen Lage der Kasse angepasst
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- 9 - werden darf bzw. – im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vor- sorgezwecks – muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausga- ben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es wür- den andere zusätzliche Einnahmen erschlossen oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden (BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 284). Diesen Grundsätzen tragen die reglementarischen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Verzinsungsreglement angemessen Rechnung. Insbesondere ist mit der Beklagten festzuhalten (vgl. Klageantwort S. 6 Art. 3 Ziff. 3), dass die Begrenzung der Verzinsung der Kapitalflüsse bei fehlenden freien Mitteln oder Unterdeckung (Art. 5 Abs. 2 Verzinsungsreglement) dem Schutz der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung dient. Hinzu kommt, dass
– wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat (act. I 8 S. 3; Klageantwort S. 3 f. Ziff. 2) – mit der differenzierten Verzinsung von Altersguthaben und Kapitalflüssen der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Versicherte, welche während Jahren für den Aufbau eines höheren Deckungsgrads ge- sorgt haben, auch zuerst von der daraus resultierenden guten Verzinsung profitieren können. Denn diese haben in der Vergangenheit auch ein Risiko getragen und zum Teil allenfalls zu Sanierungsmassnahmen beitragen müssen. Demgegenüber stellen Versicherte, die unterjährig Freizügigkeits- leistungen einbringen, ihr Kapital – abhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes – zunächst bloss "kurzfristig" (jedenfalls nicht für ein ganzes Jahr) zur Verfü- gung und bewirken, da sie mit einem Deckungsgrad von 100 % eintreten, anfänglich eine Verwässerung des Deckungsgrades. Die unterschiedliche Regelung der Verzinsung von Altersguthaben und von Kapitalflüssen ist somit sachlich gerechtfertigt und erfolgte nicht willkürlich. Überdies erweist sie sich auch in zeitlicher Hinsicht als massvoll, zumal die divergierende Verzinsung von Freizügigkeitsleistungen sich auf das Jahr der Verbuchung beschränkt. 3.3.3 Soweit der Kläger auf BGE 140 V 169 hinweist (vgl. Klage S. 6 Rz. 11), hält er selbst zu Recht fest, dass dieses Urteil im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall, bei welchem es um die unterjährigen Eintritte geht, die divergierenden Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjäh- rig verbleibende Versicherte betrifft. Im besagten Entscheid hat das Bun-
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- 10 - desgericht die unterschiedliche Verzinsung unter Rechtsgleichheitsaspek- ten geschützt, wobei entscheidend sei, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 172; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 15 N. 2 und 4). Dieser Grundsatz lässt sich ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall mit unterjährig Eintretenden und ganzjährig Ver- sicherten anwenden; innerhalb dieser beiden Gruppen ist eine Ungleichbe- handlung nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), gibt es sehr wohl sachliche Gründe, unterjährig Eintretende zinsmässig anders zu behandeln als ganzjährig Versicherte, deren Sparkapital nicht nur während einer beschränkten Zeit, sondern ganzjährig zur Erwirtschaftung der Rendite beiträgt (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 172). Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsprinzip, wonach u.a. Ungleiches ungleich zu behan- deln ist, liegt nicht vor, zumal vorliegend das Zinsreglement für alle Versi- cherten der Beklagten gilt (vgl. Klageantwort S. 4 Ziff. 3). 3.3.4 Sodann geht der Kläger fehl, wenn er für die Verzinsung der Ein- trittsleistung auf den Arbeits- resp. Versicherungsbeginn (hier: 1. Januar 2024; act. I 3 S. 3) abstellen will (Klage S. 10 f. Rz. 23 ff.). Hierfür bietet der Wortlaut des Verzinsungsreglements keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wird in Art. 5 Abs. 1 Verzinsungsreglement auf die Freizügigkeitsleistung an sich und damit notwendigerweise auf deren Einzahlung abgestellt. Eine Verzinsung auf den Versicherungsbeginn wäre auch nicht vereinbar mit Art. 14 Abs. 2 des Vorsorgereglements, wonach namentlich Freizügigkeits- leistungen "sofort" verzinst werden. Dies kann sich sinnvollerweise nur auf den Zeitpunkt beziehen, in welchem sie einbezahlt werden. Für die An- nahme einer rückwirkenden Verzinsung auf den Zeitpunkt des Versiche- rungsbeginns bietet diese Regelung keine Grundlage. Dabei ist festzuhal- ten, dass – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Duplik S. 2 f. Ziff. 2) – jede Regelung mit einem Stichtag in den konkreten Einzel- fällen zwangsläufig zu besseren resp. schlechteren Situationen führt. Da jedoch mit den genannten reglementarischen Bestimmungen alle unterjäh- rigen Eintritte gleich behandelt werden, resultiert innerhalb dieser Gruppe keine Ungleichbehandlung.
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- 11 - 3.3.5 Soweit der Kläger in der Replik (S. 5 Rz. 18 f.) schliesslich auf das ab 1. Januar 2026 geltende Reglement verweist, ist dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar, was er selbst denn auch anerkennt. Für eine vorzei- tige Anwendung der neuen Regelungen auf das Jahr 2024 besteht keine Grundlage. 3.4 Zusammenfassend wurde das eingebrachte Freizügigkeitskapital des Klägers zu Recht unter die Kapitalflüsse subsumiert und für die Zeit vom 19. Januar bis 31. Dezember 2024 mit dem vom Stiftungsrat festge- setzten Zinssatz von 1.25 % verzinst. Dieses Vorgehen ist entgegen den Ausführungen in der Klage (S. 14 Rz. 32 ff.) zulässig und reglementskon- form. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Verzinsung. Die Klage vom 17. September 2025 erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrich- tung keinen Anspruch auf Parteikosten (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
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- 12 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.